geldleistungen
BÜRGERGELD - GRUNDSÄTZLICHER ANSPRUCH, RECHTSGRUNDLAGE
Sie können Leistungen nach dem SGB II erhalten, wenn Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben, das 15. Lebensjahr vollendet und die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben. Weiterhin müssen Sie erwerbsfähig und hilfebedürftig sein. Leistungsanspruch im Kieler Jobcenter haben Sie, wenn Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Stadtbezirk haben. Sie gelten als hilfebedürftig, wenn Sie Ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten können (Bedarf). Dieser Bedarf ist im vom Gesetzgeber festgelegt und muss individuell errechnet werden. Leben Sie mit weiteren Personen in einem Haushalt bilden Sie – in der Regel – eine sogenannte Bedarfsgemeinschaft (BG).
Regelleistungen und Miete
Die Grundsicherung für Arbeitsuchende (Bürgergeld) orientiert sich an Ihrem Bedarf. Sie setzt sich aus der Regelleistung (Bürgergeld) sowie den anteiligen angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung zusammen. Hinzu kommt das Bürgergeld z.B. für minderjährige Kinder. Die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung werden in der Regel ebenfalls übernommen.
Das Jobcenter Kiel übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit der Angaben und die Ergebnisse der Berechnung!
ANTRAGSTELLUNG
MÖGLICHKEITEN DER ANTRAGSTELLUNG
Online-Antrag
Die Antragstellung, das Nachreichen von Unterlagen sowie viele weitere Möglichkeiten sind auch online möglich. Informationen zum digitalen Hauptantrag und weiteren Möglichkeiten von jobcenter.digital finden Sie auf unserer Serviceseite.
persönliche Antragstellung
Der Antrag auf Bürgergeld kann persönlich in einem unserer Standorte erfolgen. Dabei ist im Regelfall der Standort in Ihrem Stadtteil für Sie zuständig. Für die Antragstellung reicht aus, wenn eine Person Ihrer Bedarfsgemeinschaft bei uns vorstellig wird.
Schriftliche Antragstellung
Sie können die Antragsunterlagen auch selbst ausdrucken und persönlich oder postalisch bei uns einreichen. Antragsunterlagen zum Ausdrucken finden Sie hier.
TELEFONISCHER / FORMLOSER ANTRAG
Sie können in unserem Servicecenter (0431 709 1525) anrufen und mitteilen, dass Sie einen Antrag stellen möchten. Ihr Anruf wird vermerkt und zählt als Antragstellung. Bei Bedarf werden Ihnen Antragsunterlagen zugeschickt.
BEI ALLEN ANTRAGSARTEN ZÄHLT
Bitte beachten Sie, dass vor der Entscheidung über Ihren Antrag mindestens eine Person Ihrer Bedarfsgemeinschaft mit den Ausweisdokumenten aller Personen der Bedarfsgemeinschaft bei uns vorsprechen muss.
WIR KENNEN UNS SCHON? - Dann reicht ein WEITERBEWILLIGUNGsantrag
Ihr Bewilligungszeitraum läuft ab oder Ihr Leistungsbezug war kürzer als 6 Monate unterbrochen? In diesen Fällen reicht uns ein Weiterbewilligungsantrag. Den Weiterbewilligungsantrag können Sie, wie viele andere Anträge auch, online über jobcenter.digital stellen.
WIR LERNEN UNS DAS ERSTE MAL KENNEN?
In diesem Fall ist es nicht zu vermeiden uns viele Unterlagen vorzulegen, damit wir die umfangreichen Anspruchsvoraussetzungen prüfen können.
Wenn Sie einen Antrag bei uns stellen möchten, bitten wir Sie, uns bei Ihrem ersten Besuch folgende Unterlagen mitzubringen (dies gilt für alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft):
- gültiger Personalausweis oder Reisepass mit Meldebestätigung (Geburtsurkunde bei Kindern ohne eigenen Ausweis), Aufenthaltsstatus (z.B. Freizügigkeitsbescheinigung, wenn Sie keine deutsche Staatsangehörigkeit besitzen)
- Sozialversicherungsausweis
Sie erhalten nach einem ersten Gespräch einen neuen Termin, um den Antrag zu stellen. Hier werden ggf. weitere Unterlagen benötigt.
Einkommen und andere Vermögenswerte
Bei der Berechnung des Bürgergeldes wird Ihr Einkommen und Vermögen und das aller Mitglieder Ihrer Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt. Die gleichen Kriterien gelten für eheähnliche Gemeinschaften und eingetragene Lebenspartnerschaften. Einkommen sind alle Einnahmen, die Sie während des Bewilligungszeitraumes erzielen. Sowohl auf Vermögen als auch auf Einkommen entfallen bestimmte Frei- bzw. Absetzungsbeträge.
Wie sich Ihr Einzelfall gestaltet, erfahren Sie im Beratungsgespräch.
Mehrbedarfe
In besonderen Lebenssituationen werden Mehrbedarfe übernommen. Diese werden für einen bestimmten Zeitraum mit den Regelleistungen ausgezahlt. Mehrbedarfe sind vorgesehen für z.B. für werdende Mütter, Alleinerziehende, kostenaufwändige Ernährung und mehr. Jede Entscheidung über Mehrbedarfe wird aufgrund Ihrer individuellen Situation getroffen.
Nutzen Sie hierfür einen Beratungstermin in der Leistungsgewährung.
Was tun bei Änderungen der Lebenssituation?
Sollte sich Ihre Lebenssituation geändert haben oder sollten Änderungen absehbar sein, müssen Sie dies sofort im Jobcenter mitteilen. Sonst kann das Jobcenter die Ihnen zustehenden Leistungen nicht termingerecht auszahlen.
Dafür gibt es die Veränderungsmitteilung.
Nutzen Sie auch das Online-Angebot des Jobcenters Kiel: Veränderungsmitteilung online ausfüllen.
Was ist eine Leistungsminderung (Sanktion)?
Das Gesetz geht davon aus, dass Sie alles Notwendige tun, um Ihre Hilfebedürftigkeit zu beenden. Zum Beispiel dadurch, dass Sie sich selbst bewerben, zumutbare Tätigkeiten annehmen oder zumutbare Maßnahmeangebote des Jobcenters annehmen und auch nicht ohne wichtigen Grund beenden. Kommen Sie diesen Pflichten nicht nach, wird geprüft, ob Ihre Leistungen zum Lebensunterhalt oder für die Wohnung gekürzt werden müssen. Deshalb: Nutzen Sie Ihre Chancen! Im Zweifelsfall sprechen Sie mit uns!
LEISTUNGEN ZUR BILDUNG UND TEILHABE
Das sogenannte Bildungspaket stellt für Kinder und Jugendliche eine ganze Reihe an Leistungen zur Verfügung. Da gibt es Unterstützung bei den Kosten für:
- Schulbedarf
- Klassenfahrten
- Lernförderung
- Mittagsverpflegung
- Vereinsbeiträgen …
Sprechen Sie uns an und informieren Sie sich gerne hier.
Übernahme von Laptops für den Digitalunterricht in Schulen
Das Jobcenter kann einen Zuschuss für digitale Endgeräte (z.B. Computer, Laptop oder Drucker) für Schülerinnen und Schüler im Jobcenter-Bezug zahlen. Berechtigt sind auch die Schülerinnen und Schüler, die eine Ausbildungsvergütung erhalten. Der Zuschuss kommt in den Fällen in Betracht, in denen kein oder kein geeignetes Gerät im Haushalt zur Verfügung steht und der Bedarf nicht von Schulen oder sonstigen Dritten gedeckt wird. Mehr erfahren Sie hier.