Was ist die Grundsicherung für Selbständige?
Die Grundsicherung für Selbstständige ist als Hilfeleistung im SGB II, dem Gesetzbuch für Jobcenter-Leistungen, vorgesehen. Aufgrund der besonderen Umstände (Corona- Pandemie) wurde die Hilfeleistung ergänzt und vereinfacht. Das sog. Sozialschutzpaket regelt als Ergänzung zum SGB II die Rahmenbedingungen.
Somit ist die Grundsicherung für Selbstständige eine Leistung, die vom Jobcenter erbracht wird. Alle Anträge müssen dort gestellt werden.
Wer hat Anspruch auf die Grundsicherung?
Anspruch hat grundsätzlich jeder Mensch, der den Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten kann. Dabei ist es unerheblich, ob eine Beschäftigung/Selbstständigkeit vorliegt oder nicht.
Grundvoraussetzungen sind:
- Alter: 15 Jahre bis Regelaltersgrenze
- Gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland
- Erwerbsfähigkeit
- Hilfebedürftigkeit (Lebensunterhalt kann nicht angemessen bestritten werden)
Was beinhaltet die Grundsicherung für Selbstständige?
Die Grundsicherung deckt Folgendes ab:
- Miete, Nebenkosten, Heizung (in tatsächlicher Höhe)
- Krankenversicherung
- Leistungen für Bildung und Teilhabe (bei Kindern)
- Mehrbedarfe (z.B. bei besonderer Ernährung, Alleinerziehenden,…)
- Geld zu Leben („Regelbedarf“)
Wie hoch der Regelbedarf ist, richtet sich danach, wie viele Personen in der sog. Bedarfsgemeinschaft leben. Die aktuellen Sätze können auf der Seite www.jobcenter- kiel.de/Geldleistungen eingesehen werden.
Außerdem fließt Einkommen und Vermögen in die Berechnung des Regelbedarfs mit ein (s.u.).
Wie wird die Höhe des Anspruchs ermittelt?
Grundsätzlich gilt: die Grundsicherung soll in einer akuten Notsituation helfen. Die Hilfe wird aus Steuermittelen finanziert. Deshalb gibt es Auflagen, die aufgrund der besonderen Umstände für einen begrenzten Zeitraum gelockert worden sind.
- Vermögen: Vermögen der/des Antragstellers/in bis zur Höchstgrenze von 40.000€ wird nicht vom Bedarf abgezogen. Hinzu kommen weitere 15.000€ für jedes weitere Mitglied der Bedarfsgemeinschaft. Dies gilt bis 12 Monate nach Antragstellung. Nach Ablauf dieser Karenzzeit erfolgt eine erneute Prüfung.
- Einkommen: Einkommen wird in Teilen vom Bedarf abgezogen. Als Einkommen zählt Lohn aber auch z.B. Kindergeld. Die Haushaltsgemeinschaft bzw. Familie wird als Ganzes betrachtet. Das bedeutet, dass auch Einkommen der Partnerin/des Partners in die Berechnung mit einbezogen. Sie sind bei der Antragsstellung bzw. während des Leistungsbezuges verpflichtet, jedwedes Einkommen anzugeben.
- Unterkunft und Heizung: die Leistungen hierfür werden in den ersten 12 Monaten nach Antragstellung in tatsächlicher Höhe übernommen. Nach dieser Karenzzeit erfolgt eine erneute Prüfung.
Weiterführende Links
www.arbeitsagentur.de/einfuehrung-buergergeld
Betriebs-Förderprogramme für Selbstständige (nicht zur Sicherung des Lebensunterhaltes gedacht): www.bmwi.de oder www.schleswig-holstein.de
Coaching-Initiative der KielRegion: www.offenes-ohr-sh.de